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windroesli.chCorps → Statuten

CORPSSTATUTEN – SCOUT WINDROESLI BERN

 

(in der Folge „Windrösli“ genannt)

 

Vorbemerkung: Aus Gründen einer möglichst einfachen Formulierung wird in den vorliegenden Statuten meist nur die männliche Bezeichnung einer Funktion angegeben. Selbstverständlich kann jede der genannten Funktionen auch von einer weiblichen Person ausgeübt werden.

 

1.   Name, Sitz und Stellung

 

Das Windrösli ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz befindet sich in Bern.

 

Das Windrösli ist Mitglied folgender Verbände:

- Bezirk ZYTGLOGGE

- Kantonalverband PFADI KANTON BERN

- PFADIBEWEGUNG SCHWEIZ (PBS)

- VERBAND KATHOLISCHER PFADFINDER (VKP)

 

 

2.   Zweck und Grundlagen

 

Es gelten die allgemeinen Zweckbestimmungen der PFADIBEWEGUNG SCHWEIZ. Das Windrösli fördert die Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen. Diese können einer Pfarrei der röm.-kath. Gesamtkirchengemeinde Bern und Umgebung angeschlossen sein.

 

 

3.   Mitglieder

 

Dem Windrösli gehören Abteilungen an.

 

Eine Beitrittserklärung ist durch das ersuchende Abteilungskomitee schriftlich an den

Windröslirat zu stellen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich die Abteilung zur Übernahme der Abteilungsstatuten des Corps Windrösli.

 

Der Austritt einer Abteilung ist durch schriftliche Erklärung an den Windröslirat möglich.

 

 

4.   Organisation

 

Die Organe des Vereins sind:

- die Leiterversammlung (als oberstes Organ)

- der Windröslirat

- der Corpsleiter

- die Corpsleitung

- der Corpspräses

- die Corpsstufenleiter

- der Corpskassier

- der Corpssekretär

- die Rechnungsrevisoren

 

 

4a.  Die Leiterversammlung

setzt sich zusammen aus den Abteilungsleitern, der Corpsleitung, dem Windröslirat, den Abteilungspräsides und allen weiteren aktiven Leiterinnen und Leitern. Sie hat die Funktion der Vereinsversammlung gemäss Art. 64ff ZGB.

 

Sie wird durch den Präsidenten des Windröslirates einberufen und präsidiert. Die Einberufung kann auch durch den Corpsleiter oder auf Begehren von mindestens 2 Abteilungen verlangt werden. Die Leiterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Abteilungen durch eines ihrer Organe bzw. mindestens ein Mitglied eines ihrer Organe vertreten und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Windröslirates anwesend sind.

 

Die Leiterversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung hat spätestens 20 Tage vorher in schriftlicher Form unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen. Anträge zuhanden der Leiterversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

Von der Leiterversammlung wird Protokoll geführt.

 

Ihre Aufgabe sind: Sie

- wählt oder bestätigt alle 2 Jahre den Corpsleiter, den Präsidenten und die Mitglieder des Windröslirates und die Rechnungsrevisoren;

- genehmigt den Jahresbericht des Corpsleiters, die Jahresrechnung, das Jahresprogramm und das Budget;

- beschliesst über wichtige Fragen, wie Aufnahme neuer Abteilungen, Festlegung der Jahres beiträge, Verschuldung, Änderung der Windrösli- und Abteilungsstatuten.

 

 

4b.  Der Windröslirat

besteht aus dem Präsidenten, dem Corpsleiter, dem Corpspräses, dem Corpskassier, dem Vertreter des APV, dem Vertreter des Heimvereins, aktiven und ehemaligen Leiterinnen und Leitern. Der Windröslirat konstituiert sich selbst. Bei Bedarf können die aktiven Leiterinnen und Leiter zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Windröslirat kann für verschiedene Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

 

Seine Aufgaben sind: Er

- begleitet die Aktivitäten des Windrösli;

- hilft beim Lösen von Problemen und offenen Fragen;

- bildet die Rekursinstanz für ausgeschlossene Mitglieder der Abteilungen;

- beaufsichtigt die Vermögenswerte des Windrösli.

 

Von den Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

 

 

4c.  Der Corpsleiter

leitet in Zusammenarbeit mit den von ihm bestimmten Stufenleitern und den Abteilungsleitern das Corps. Er führt pro Quartal mindestens eine Sitzung mit den Abteilungsleitern durch.

 

Seine Aufgaben sind: Er

- vertritt das Corps gegen aussen;

- überwacht und fördert die corpsinterne Leiterausbildung;

- gibt Anregungen für Corpsanlässe und sorgt für deren Durchführung;

- nimmt Beförderungen ab AL/Panoramakurs vor.

 

 

4d.  Die Corpsleitung

besteht aus dem Corpsleiter, dem Corpspräses und den Stufenleitern. Sie fördert und überwacht die Pfadiarbeit in den einzelnen Abteilungen und Stufen. Sie ist für die Leiterausbildung und die Durchführung gemeinsamer Anlässe verantwortlich

 

 

4e.  Der Corpspräses

ist für die religiösen Belange des Corps verantwortlich. Er koordiniert diesbezüglich Aktivitäten. Die Wahl des Corpspräses erfolgt durch das Dekanat Bern-Stadt auf Vorschlag des Windröslirates.

 

 

4f.   Die Corpsstufenleiter

sind innerhalb ihrer Stufe für die methodische Ausbildung der Leiter zuständig, soweit eine solche nicht von übergeordneten Organen angeboten wird. Sie können für ihre Stufe Corpsanlässe durchführen. Weiter überwachen sie die Aktivitäten der Stufen innerhalb der Abteilungen und stehen beratend zur Verfügung. Sie werden vom Corpsleiter bestimmt.

 

 

4g.  Der Corpskassier

führt die Rechnung des Corps. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein. Er ist im Verkehr mit Banken und Postcheck mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt. Er erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung und unterbreitet sie nach Revision durch die Rechnungsrevisoren der Leiterversammlung zur Genehmigung.

 

Der Corpskassier revidiert regelmässig die Abteilungskassen.

 

 

4h.  Der Corpssektretär

wird vom Corpsleiter vorgeschlagen und vom Dekanat der Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung im Rahmen einer 25%-Stelle angestellt. Seinen Arbeitsbereich umreisst er zusammen mit dem Corpsleiter und dem Präsidenten des Windröslirates; ihnen fällt dabei in Rechten und Pflichten die Rolle des Arbeitgebers zu. Ansonsten gilt das Anstellungsreglement der Gesamtkirchgemeinde.

 

 

4i.   Die Rechnungsrevisoren

haben jährlich nach Vorlage des Jahresabschlusses die Corpsrechnung zu revidieren und zuhanden der Leiterversammlung einen Revisorenbericht zu erstellen.

 

 

5.   Finanzen

Das Corps haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Die Corpskasse wird gespiesen durch Jahresbeiträge der Mitglieder, durch J+S Beiträge, durch Beiträge von Freunden und Gönnern, sowie aus Erträgen von Corpsanlässen.

 

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Leiterversammlung festgesetzt. Mitgliederbeiträge für die PBS und ihre Unterorganisationen sind weiterzuleiten.

 

 

6.   Versicherung

Das Corps, alle Abteilungen und deren Mitglieder sind subsidiär durch die Police der

röm. Kath. Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung gegen Unfall und Haftpflicht versichert.

 

 

7.   Auflösung

Das Windrösli kann nur nach schriftlicher Ankündigung durch Beschluss der Leiterversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und der Abteilungen notwendig. Für die Zustimmung der Abteilung ist eine 2/3-Mehrheit des Abteilungskomitees notwendig. Das Vermögen und das Material des Corps wird auf die Abteilungen aufgrund der Bestände des letzten Etats verteilt.

 

 

8.   Statutenänderungen

Werden durch die Leiterversammlung des Windrösli vorgenommen. Hiezu ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und die Mehrheit der Abteilungen notwendig. Für die Zustimmung der Abteilung ist eine 2/3-Mehrheit des Abteilungskomitees notwendig. Alle Statutenänderungen unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Pfadi Kanton Bern.

 

 

9.   Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten in Kraft mit der Genehmigung durch die Leiterversammlung vom 15.02.1999. Die Zustimmung des Kantonalkomitees erfolgte am 9.2.2000. Sie ersetzen die Windröslistatuten vom 21.3.1990.