(in
der Folge „Windrösli“ genannt)
Vorbemerkung:
Aus Gründen einer möglichst einfachen Formulierung wird in den
vorliegenden Statuten meist nur die männliche Bezeichnung einer Funktion
angegeben. Selbstverständlich kann jede der genannten Funktionen auch von
einer weiblichen Person ausgeübt werden.
1. Name, Sitz und Stellung
Das
Windrösli ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz befindet
sich in Bern.
Das
Windrösli ist Mitglied folgender Verbände:
- Bezirk
ZYTGLOGGE
-
Kantonalverband PFADI KANTON BERN
- PFADIBEWEGUNG
SCHWEIZ (PBS)
- VERBAND
KATHOLISCHER PFADFINDER (VKP)
2. Zweck und Grundlagen
Es gelten die allgemeinen
Zweckbestimmungen der PFADIBEWEGUNG SCHWEIZ. Das Windrösli fördert
die Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen. Diese können einer Pfarrei
der röm.-kath. Gesamtkirchengemeinde Bern und Umgebung angeschlossen sein.
3. Mitglieder
Dem
Windrösli gehören Abteilungen an.
Eine
Beitrittserklärung ist durch das ersuchende Abteilungskomitee schriftlich
an den
Windröslirat
zu stellen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich die Abteilung zur Übernahme
der Abteilungsstatuten des Corps Windrösli.
Der Austritt
einer Abteilung ist durch schriftliche Erklärung an den Windröslirat
möglich.
4. Organisation
Die Organe des
Vereins sind:
- die
Leiterversammlung (als oberstes Organ)
- der
Windröslirat
- der
Corpsleiter
- die
Corpsleitung
- der
Corpspräses
- die
Corpsstufenleiter
- der
Corpskassier
- der
Corpssekretär
- die
Rechnungsrevisoren
4a. Die Leiterversammlung
setzt sich
zusammen aus den Abteilungsleitern, der Corpsleitung, dem Windröslirat,
den Abteilungspräsides und allen weiteren aktiven Leiterinnen und Leitern.
Sie hat die Funktion der Vereinsversammlung gemäss Art. 64ff ZGB.
Sie wird durch
den Präsidenten des Windröslirates einberufen und präsidiert.
Die Einberufung kann auch durch den Corpsleiter oder auf Begehren von
mindestens 2 Abteilungen verlangt werden. Die Leiterversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Abteilungen durch eines
ihrer Organe bzw. mindestens ein Mitglied eines ihrer Organe vertreten und
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Windröslirates anwesend sind.
Die
Leiterversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die
Einberufung hat spätestens 20 Tage vorher in schriftlicher Form unter
Beilage der Traktandenliste zu erfolgen. Anträge zuhanden der
Leiterversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem
Präsidenten schriftlich einzureichen.
Von der
Leiterversammlung wird Protokoll geführt.
Ihre Aufgabe
sind: Sie
- wählt oder bestätigt alle 2 Jahre den Corpsleiter, den
Präsidenten und die Mitglieder des Windröslirates und die
Rechnungsrevisoren;
- genehmigt den Jahresbericht des Corpsleiters, die Jahresrechnung,
das Jahresprogramm und das Budget;
- beschliesst über wichtige Fragen, wie Aufnahme neuer
Abteilungen, Festlegung der Jahres beiträge, Verschuldung, Änderung
der Windrösli- und Abteilungsstatuten.
4b. Der Windröslirat
besteht aus dem
Präsidenten, dem Corpsleiter, dem Corpspräses, dem Corpskassier, dem
Vertreter des APV, dem Vertreter des Heimvereins, aktiven und ehemaligen
Leiterinnen und Leitern. Der Windröslirat konstituiert sich selbst. Bei
Bedarf können die aktiven Leiterinnen und Leiter zu den Sitzungen
eingeladen werden. Der Windröslirat kann für verschiedene Aufgaben
Arbeitsgruppen einsetzen.
Seine Aufgaben
sind: Er
- begleitet die
Aktivitäten des Windrösli;
- hilft beim
Lösen von Problemen und offenen Fragen;
- bildet die
Rekursinstanz für ausgeschlossene Mitglieder der Abteilungen;
- beaufsichtigt
die Vermögenswerte des Windrösli.
Von den
Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
4c. Der Corpsleiter
leitet in
Zusammenarbeit mit den von ihm bestimmten Stufenleitern und den Abteilungsleitern
das Corps. Er führt pro Quartal mindestens eine Sitzung mit den
Abteilungsleitern durch.
Seine Aufgaben
sind: Er
- vertritt das
Corps gegen aussen;
- überwacht
und fördert die corpsinterne Leiterausbildung;
- gibt
Anregungen für Corpsanlässe und sorgt für deren
Durchführung;
- nimmt Beförderungen
ab AL/Panoramakurs vor.
4d. Die Corpsleitung
besteht aus dem
Corpsleiter, dem Corpspräses und den Stufenleitern. Sie fördert und
überwacht die Pfadiarbeit in den einzelnen Abteilungen und Stufen. Sie ist
für die Leiterausbildung und die Durchführung gemeinsamer
Anlässe verantwortlich
4e. Der Corpspräses
ist für die
religiösen Belange des Corps verantwortlich. Er koordiniert
diesbezüglich Aktivitäten. Die Wahl des Corpspräses erfolgt
durch das Dekanat Bern-Stadt auf Vorschlag des Windröslirates.
4f. Die Corpsstufenleiter
sind innerhalb ihrer Stufe
für die methodische Ausbildung der Leiter zuständig, soweit eine
solche nicht von übergeordneten Organen angeboten wird. Sie können
für ihre Stufe Corpsanlässe durchführen. Weiter überwachen
sie die Aktivitäten der Stufen innerhalb der Abteilungen und stehen
beratend zur Verfügung. Sie werden vom Corpsleiter bestimmt.
4g. Der Corpskassier
führt die
Rechnung des Corps. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein. Er ist im Verkehr
mit Banken und Postcheck mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt. Er
erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung und unterbreitet
sie nach Revision durch die Rechnungsrevisoren der Leiterversammlung zur
Genehmigung.
Der Corpskassier
revidiert regelmässig die Abteilungskassen.
4h. Der Corpssektretär
wird vom
Corpsleiter vorgeschlagen und vom Dekanat der Gesamtkirchgemeinde Bern und
Umgebung im Rahmen einer 25%-Stelle angestellt. Seinen Arbeitsbereich umreisst
er zusammen mit dem Corpsleiter und dem Präsidenten des
Windröslirates; ihnen fällt dabei in Rechten und Pflichten die Rolle
des Arbeitgebers zu. Ansonsten gilt das Anstellungsreglement der
Gesamtkirchgemeinde.
4i. Die Rechnungsrevisoren
haben
jährlich nach Vorlage des Jahresabschlusses die Corpsrechnung zu
revidieren und zuhanden der Leiterversammlung einen Revisorenbericht zu
erstellen.
5. Finanzen
Das Corps haftet
ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Corpskasse
wird gespiesen durch Jahresbeiträge der Mitglieder, durch J+S
Beiträge, durch Beiträge von Freunden und Gönnern, sowie aus
Erträgen von Corpsanlässen.
Die Höhe
der Mitgliederbeiträge wird durch die Leiterversammlung festgesetzt.
Mitgliederbeiträge für die PBS und ihre Unterorganisationen sind
weiterzuleiten.
6. Versicherung
Das Corps, alle
Abteilungen und deren Mitglieder sind subsidiär durch die Police der
röm. Kath.
Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
7. Auflösung
Das
Windrösli kann nur nach schriftlicher Ankündigung durch Beschluss der
Leiterversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Zustimmung einer
2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und der Abteilungen notwendig.
Für die Zustimmung der Abteilung ist eine 2/3-Mehrheit des Abteilungskomitees
notwendig. Das Vermögen und das Material des Corps wird auf die
Abteilungen aufgrund der Bestände des letzten Etats verteilt.
8. Statutenänderungen
Werden durch die
Leiterversammlung des Windrösli vorgenommen. Hiezu ist die Zustimmung
einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und die Mehrheit der Abteilungen
notwendig. Für die Zustimmung der Abteilung ist eine 2/3-Mehrheit des Abteilungskomitees
notwendig. Alle Statutenänderungen unterliegen der Genehmigungspflicht
durch die Pfadi Kanton Bern.
9. Schlussbestimmungen
Diese Statuten
treten in Kraft mit der Genehmigung durch die Leiterversammlung vom 15.02.1999.
Die Zustimmung des Kantonalkomitees erfolgte am 9.2.2000. Sie ersetzen die
Windröslistatuten vom 21.3.1990.